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Grundsteuer

Beschreibung

Die Grundsteuer ist eine sogenannte Objektsteuer und wird von allen Eigentümerinnen und Eigentümern für jede Art von Grundbesitz erhoben. Dazu zählen Eigentumswohnungen, Ein- und Mehrfamilienhäuser, unbebaute Grundstücke sowie gewerblich oder industriell genutzte Flächen. Maßgeblich ist dabei das sogenannte Stichtagsprinzip: Schuldner der Grundsteuer ist immer die Person, der das Grundstück oder die Immobilie am 01.01. eines Jahres gehört.

Es gibt zwei Arten der Grundsteuer:

  • Grundsteuer A: für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

  • Grundsteuer B: für alle übrigen Grundstücke und Immobilien

Das Finanzamt legt zunächst den sogenannten Einheitswert fest und bestimmt daraus den Grundsteuermessbetrag. Auf Grundlage dieses Messbetrags berechnet die Gemeinde Augustdorf die Grundsteuer, indem sie ihn mit dem jeweils gültigen Hebesatz multipliziert:

Grundsteuermessbetrag × Hebesatz = Grundsteuer


Eigentumswechsel im laufenden Jahr

Die Grundsteuer ist nach § 10 Abs. 1 Grundsteuergesetz immer für das gesamte Kalenderjahr von der Person zu zahlen, die am 01.01. Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist. Eine automatische Umschreibung auf den neuen Eigentümer erfolgt erst zum Beginn des folgenden Kalenderjahres durch das Finanzamt.

Wichtig:
Privatrechtliche Vereinbarungen (z. B. im Kaufvertrag), wonach öffentliche Abgaben bereits mit Übergabe auf den Käufer übergehen sollen, ändern nichts an der Grundsteuerpflicht gegenüber der Gemeinde Augustdorf.


Grundsteuerreform

Bei Fragen zum Bescheid über den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt Detmold (Grundsteuer-Hotline: 05231/972-1959, Mo–Fr von 09:00–13:00 Uhr).

Sollten Sie bereits Einspruch beim Finanzamt eingelegt haben, brauchen Sie sich nicht weiter an die Gemeinde Augustdorf zu wenden. Änderungen werden automatisch an uns übermittelt, und die Grundsteuer wird entsprechend angepasst.

Ein zusätzlicher Einspruch bei der Gemeinde Augustdorf gegen den Grundsteuerbescheid ist daher nicht erforderlich.


SEPA-Lastschriftmandat

Das SEPA-Lastschriftmandat können Sie bequem über den Anhang herunterladen, ausfüllen und uns anschließend per E-Mail, postalisch oder persönlich für die Begleichung der Grundbesitzabgaben zusenden / abgeben.

Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am

  • 15. Februar,
  • 15. Mai,
  • 15. August und
  • 15. November fällig.

Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer oder (in den neuen Bundesländern) Nutzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder Betrieben sind.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen