Abbruchgenehmigung beantragen
Beschreibung
Wenn Sie eine bauliche Anlage (beispielsweise ein Gebäude) beseitigen möchten, müssen Sie eventuell vor Beginn der Beseitigung eine schriftliche Anzeige einreichen.
Eine Beseitigung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage kann aber auch verfahrensfrei sein. Dabei müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.
- Antragsformular
- ein Auszug aus der Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
- Bei nicht freistehenden Gebäuden zusätzlich:
Einen Monat nach Erhalt der Eingangsbestätigung Ihrer vollständigen, mängelfreien Anzeige dürfen Sie mit dem Abbruch der Anlage beginnen.
Ca. 2 Wochen
Verfahrensfreie Beseitigung:
- die Anlage wird komplett abgerissen
- die bauliche Anlage wurde ebenfalls verfahrensfrei errichtet oder geändert
oder
- es handelt sich um ein freistehendes Gebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3, bis 7 Meter
oder
- es handelt sich um eine sonstige Anlage, die kein Gebäude ist, mit einer Höhe von bis zu 10 Meter.
Es besteht dennoch die Möglichkeit zu beantragen, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Für alle übrigen Beseitigungen ist eine schriftliche Anzeige einen Monat vorher bei der Bauaufsichtsbehörde des Kreises Lippe erforderlich.
Vor der verfahrensfreien oder anzeigepflichtigen Beseitigung einer Anlage müssen Sie als Bauherrin oder Bauherr verschiedene Dinge beachten. Es müssen alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
- Standsicherheit der Nachbargebäude prüfen lassen, wenn es sich um ein angebautes Gebäude handelt
- gefährliche Stoffe wie zum Beispiel Asbestschiefer sind gesondert zu entsorgen
- auf besonders geschützte Tiere in den Gebäuden und auf dem Abbruchgrundstück achten
Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich Genehmigungen einholen (beispielsweise nach dem Denkmalschutz-, Naturschutz-, Planungs- oder Abfallrecht beziehungsweise kommunaler Satzungen).
Wenn Sie eine bauliche Anlage nur teilweise beseitigen möchten, so handelt es sich um die Änderung einer baulichen Anlage, für die in der Regel ein Bauantrag einzureichen ist.
Verstöße können eine Ordnungswidrigkeit beziehungsweise Straftat darstellen und entsprechend verfolgt werden.
Reichen Sie die von Ihnen unterschriebene Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein. Die Anzeige wird dort nur auf Vollständigkeit geprüft. Eine inhaltliche Prüfung findet nicht statt. Sie sind dafür verantwortlich, alle maßgeblichen Rechtsvorschriften einzuhalten. Bitte beachten Sie, dass andere Genehmigungen für Ihr Vorhaben erforderlich sein können. Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt Ihnen schriftlich den Eingang Ihrer Anzeige und fordert Sie ggf. auf, weitere Unterlagen nachzureichen oder Mängel zu beheben. Ist die Anzeige vollständig oder der Mangel behoben, teilt Ihnen das die Bauaufsichtsbehörde ebenfalls mit. Frühestens einen Monat später dürfen Sie mit den Abbrucharbeiten beginnen.
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018)
- Verfahrensfreie Bauvorhaben und Abbruch nach § 62 BauO NRW 2018
- Gebäudeklassen Einteilung nach § 2 Absatz 3 BauO NRW 2018
- Standsicherheitsnachweis, Tragwerksplanende nach § 54 Absatz 4 BauO NRW 2018)
| Name | Typ | Kosten | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| Abbruchgenehmigung | Verwaltungsgebuehr | 50,00 EUR | Die Eingangsbestätigung Ihrer Anzeige kostet pauschal 50,00 €. Ist Ihre Anzeige unvollständig oder mangelhaft, fallen für die Nachforderungen weiterer Unterlagen erneut 50,00 € an. Auch für die Mitteilung der Bauaufsichtsbehörde, dass die Anzeige vervollständigt oder der Mangel behoben wurde, werden 50,00 € erhoben. |
Zuständige Einrichtungen
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Fachbereich IV - Bauen, Planen und Umwelt
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- Pivitsheider Str. 16
- 32832 Augustdorf
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Zuständige Kontaktpersonen
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Position: Sachbearbeiter
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Telefon: 05237 9710-13
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E-Mail: r.rudi@augustdorf.de