Baugenehmigung beantragen
Kurzbeschreibung
Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung.
Beschreibung
Ziel der Bauaufsicht ist es, das Baugenehmigungsverfahren möglichst zügig, reibungslos und für die Bürgerinnen und Bürger verständlich durchzuführen. Die Mitarbeiter:innen des Fachteams Bauordnung stehen Ihnen und Ihren Planverfasser:innen beratend zur Seite. Bereits bei der Planung Ihres Bauvorhabens können Sie unseren kostenlosen Beratungsdienst nutzen. Rechtliche Vorgaben für Ihr Bauvorhaben können so frühzeitig besprochen und bei der Planung berücksichtigt werden. Hierdurch kann viel Ärger mit der “Bauaufsicht“ vermieden werden.
Nach Eingang Ihres Bauantrages werden die Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft. Gleichzeitig wird entschieden, ob und welche Fachbehörden zu Ihrem Bauantrag noch eine Stellungnahme abgeben müssen. Die Mitarbeiteri:innen bestimmen den für Sie günstigsten Verfahrensablauf und steuern diesen bis zum Abschluss. Sobald Fragen und Schwierigkeiten auftreten, werden Sie darüber informiert. Damit kleinere Fragen ohne großes Verwaltungsverfahren geklärt werden können, ist es besonders wichtig, dass Sie Ihren Antrag mit Telefonnummer, Handynummer und eventuell E-Mail-Adresse versehen.
Bauvorhaben, die keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bereiten, werden in der Regel kurzfristig genehmigt.
Bei Bauvorhaben, die rechtlich oder technisch schwierige Probleme aufweisen, kann oft erst nach Einschaltung von Fachbehörden und Sachverständigen entschieden werden.
Was ist baugenehmigungspflichtig?
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Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen bedürfen nach § 63 der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen einer Baugenehmigung, sofern die Vorhaben nicht wegen ihrer Größe und Bedeutung oder aufgrund ihrer Lage innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes genehmigungsfrei sind.
Das Baurecht unterscheidet:Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 68 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen:
Der überwiegende Teil der Bauvorhaben wird im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 68 BauO NRW geprüft. Hierunter fallen alle Bauvorhaben, sofern es sich um Gebäude handelt, die- eine bestimmte Größe nicht überschreiten oder
- eine Sondernutzung erhalten sollen (Bürogebäude, Schulen, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten).
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren wird geprüft, ob das Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig ist. Die bauordnungsrechtliche Prüfung beschränkt sich in erster Linie auf Fragen der Erschließung, der Abstandflächen, soziale Einrichtungen, Gestaltung, Stellplätze und örtlichen Bauvorschriften sowie die einzureichenden bautechnischen Nachweise.
Genehmigungsverfahren nach § 63 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen:
Dieses Genehmigungsverfahren ist vorgesehen für Gebäude, die eine bestimmte Größe überschreiten oder eine Sondernutzung erhalten sollen, wie zum Beispiel Schulen, Verkaufsstätten mit mehr als 700 Quadratmeter Verkaufsfläche, Versammlungsstätten, Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 Quadratmeter Geschossfläche usw.
Für welche Bauvorhaben benötigen Sie keine Baugenehmigung?
- Bauvorhaben nach § 65 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen:
Bauvorhaben nach § 65 BauONRW können baugenehmigungsfrei errichtet werden. Es handelt sich überwiegend um kleine oder unbedeutende bauliche Anlagen. Die Genehmigungsfreiheit entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung von Anforderungen nach den Vorschriften der Landesbauordnung oder nach einer anderen öffentlich-rechtlichen Vorschrift. Auf Grund der Vielzahl von möglichen Einschränkungen gerade auch im Hinblick auf den Nachbarschutz ist bei Zweifelsfragen eine Rückfrage bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bauaufsicht angebracht. - Bauvorhaben nach § 66 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen:
Hierbei handelt es sich um haustechnische Anlagen, wie Heizung, Lüftungs- und Abwasseranlagen. Als Nachweis einer ordnungsgemäßen Ausführung muss eine Unternehmer- oder Sachverständigenbescheinigung ausgestellt werden und der Bauherrin / dem Bauherrn vorliegen. - Bauvorhaben nach § 67 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen:
Wohngebäude einschließlich der Nebengebäude und Nebenanlagen können im sogenannten Freistellungsverfahren direkt bei der zuständigen Stadt-/Gemeindeverwaltung des Bauortes angezeigt werden. Voraussetzung ist, dass das Grundstück im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes liegt, das geplante Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und die Erschließung des Grundstückes gesichert ist.
Die Anzeige ist mit den üblichen Bauvorlagen bei der Gemeindeverwaltung Augustdorf einzureichen. Zusammen mit den Bauvorlagen muss eine Erklärung der/des Entwurfsverfasser:in beigefügt werden, dass das Bauvorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Wenn die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Bauvorlagen erklärt, dass ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, kann nach Ablauf des Monats mit den Bauarbeiten begonnen werden.
Beschleunigungsmöglichkeiten:
Als Bauherr können Sie zusammen mit Ihrer Planverfasserin oder Ihrem Planverfasser Einfluss auf die Dauer des Baugenehmigungsverfahren nehmen.
Sie tragen wesentlich zur Beschleunigung bei, wenn Sie Ihren Antrag vollständig mit allen notwendigen Bauvorlagen schnell und richtig einreichen. Jede schriftliche Nachforderung von Unterlagen verzögert das Verfahren. Bei Problemen und Fragen zu Ihrem Antrag wenden Sie sich bitte frühzeitig an den zuständigen Sachbearbeiter.
Ihr Antrag wird nach nach Eingang schnellstmöglich vorgeprüft. Im Rahmen dieser Prüfung wird festgestellt, ob Ihr Antrag vollständig ist, welche weiteren Fachbehörden beteiligt werden müssen und ob weitere Unterlagen bzw. Nachweise erforderlich sind. Sie erhalten eine schriftliche Eingangsbestätigung mit dem Aktenzeichen für Ihren Bauantrag. Sollten weitere Unterlagen/Nachweise erforderlich sein oder Fragen geklärt werden müssen, ohne die Ihr Antrag nicht weiter bearbeitet werden kann, werden Sie darüber unverzüglich nach Abschluss der Vorprüfung schriftlich informiert.
Die Nutzung neuer elektronischer Medien kann die Bearbeitungszeit Ihres Antrages ebenfalls erheblich beschleunigen.
Bitte geben Sie im Antragsformular Ihre Telefonnummer, Faxnummer, Mobilfunknummer und Ihre E-Mail-Adresse vollständig und gut lesbar an.
Fragen können dann zeitsparend auch per Mail oder Telefon geklärt werden. Nachzureichende Unterlagen können der Stadtverwaltung auch im pdf-Format per E-Mail zugeleitet werden.
Bitte verwenden Sie ausschließlich der amtlichen Vordrucke.
Amtliche Formulare und Vordrucke | Bauportal
Reichen Sie diese Unterlagen in 3-facher Ausfertigung ein:
- Bauantrag auf amtlichem Vordruck
- Nachweis der Bauvorlageberechtigung
- Baubeschreibung auf amtlichem Vordruck
- Beglaubigter Auszug aus der Flurkarte
nur bei Vorhaben nach den §§ 34 oder 35 des Baugesetzbuches;
der Auszug ist nicht erforderlich bei Vorlage eines amtlichen Lageplanes - Auszug aus der amtlichen Basiskarte 1 : 5.000
(nur bei Vorhaben nach den §§ 34 oder 35 des Baugesetzbuches) - Lageplan / amtlicher Lageplan
(Anforderungen an Planerstellerin oder Planersteller sind zu beachten) - Bauzeichnungen
- Berechnung der Abstandsflächen
- Berechnung der bebauten Fläche
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
- Berechnung des umbauten Raums nach DIN 277, Teil 1 Ausgabe 1987
- Berechnung der Rohbau- und Herstellungskosten
- Erhebung Baustatistik (externer Link zu Bautätigkeitsstatistik online)
- Angaben zum Artenschutz nach § 44 Bundes-Naturschutzgesetz)
- eventuell begründeter Befreiungs- bzw. Abweichungsantrag
Für Sonderbauten, die nicht in § 50 BauO NRW 2018 aufgeführt sind, zusätzlich:
- für gewerbliche oder landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebe:
- Betriebsbeschreibung auf amtlichem Vordruck
- für besondere Vorhaben:
zusätzliche Angaben und Bauvorlagen
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Jahren mit dem Bauvorhaben beginnen. Sie kann auf Antrag um jeweils 1 Jahr verlängert werden.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren kann die Bauaufsichtsbehörde über einen vollständigen, prüffähigen Bauantrag im Regelfall innerhalb von 6-12 Wochen entscheiden
Häufige Fragen - Vor der Baugenehmigung:
1. Muss ich Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer des Baugrundstückes sein?
Nein, der Bauantrag kann auch von Nichteigentümern gestellt werden. Es empfiehlt sich jedoch, den Bauantrag mit dem Grundstückseigentümer/der Grundstückseigentümerin abzusprechen, damit nach Erteilung der Baugenehmigung das Bauvorhaben auch ausgeführt werden kann.
2. Muss ich eine Baugenehmigung beantragen?
Das Baurecht enthält eine Vielzahl von Regelungen zur Genehmigungspflicht von Bauvorhaben. Bitte rufen Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bauaufsicht an, die Ihnen bei Zweifelsfragen weiterhelfen können.
3. Brauche ich eine Planverfasserin bzw. einen Planverfasser oder eine Architektin bzw. einen Architekten?
Nicht alle Bauvorhaben müssen von einem bauvorlageberechtigten Architekten beantragt werden. Bei einfachen Vorhaben (Carport, Abstellgebäude, Terrassenüberdachung) können die Bauherrinnen und Bauherren den Bauantrag selbst einreichen. Voraussetzung ist jedoch, dass die erforderlichen Bauvorlagen auch beigefügt sind.
4. Wieviele Ausfertigungen muss ich einreichen?
Jeder Bauantrag ist mindestens in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Für die Beteiligung der Fachbehörden können im Einzelfall weitere Ausfertigungen erforderlich sein, damit möglichst alle Fachbehörden gleichzeitig beteiligt werden können.
5. Wo reiche ich den Bauantrag ein?
- Bauanträge sind beim Kreis Lippe als Bauaufsichtsbehörde einzureichen:
Kreis Lippe
630 Fachdienst Bauen
z.Hd. Frau Freitag
Felix-Fechenbach-Str. 5
32756 Detmold
6. Mein Grundstück hat Gefälle. Muss ich hier etwas beachten?
In den Ansichtszeichnungen ist der tatsächliche Geländeverlauf des Baugrundstückes einzutragen. Die Veränderung der Geländeoberfläche ist baugenehmigungspflichtig. Wenn beabsichtigt ist, das Gelände nach Abschluss der Baumaßnahmen zu begradigen (zum Beispiel bei einer Terrasse) müssen die ursprünglichen und abschließenden Geländehöhen angegeben werden. Wird ein Gelände angefüllt, ohne dass im Genehmigungsverfahren diese Anhebung beantragt wurde, handelt es sich um eine nicht genehmigte Bodenanfüllung und zieht regelmäßig ein Ordnungsverfahren nach sich. Dort ist auch zu prüfen, ob die Geländeveränderung Auswirkungen auf das Nachbargrundstück hat. Gegebenenfalls kann die bereits durchgeführte Bodenanhebung nachträglich durch eine Baugenehmigung legalisiert werden.
7. Wann kann ich vorbereitende Maßnahmen ausführen?
Erst wenn Sie die Baugenehmigung in den Händen halten, dürfen Sie Baumaßnahmen ausführen. Hierzu zählt auch das Ausheben der Baugrube und der Fundamente. Ein Baubeginn vor Erteilung der Baugenehmigung zieht regelmäßig die Stilllegung der Bauarbeiten nach sich und verursacht erhebliche Kosten.
Nach Eingang Ihres Bauantrages bei der Bauaufsicht werden die Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft. Gleichzeitig wird entschieden, ob und welche Fachbehörden zu Ihrem Bauantrag noch eine Stellungnahme abgeben müssen. Sobald Fragen und Schwierigkeiten auftreten, werden Sie darüber informiert. Damit kleinere Fragen ohne großes Verwaltungsverfahren geklärt werden können, ist es besonders wichtig, dass Sie Ihren Antrag mit Telefonnummer, Handynummer und eventuell E-Mail-Adresse versehen.
Bauvorhaben, die keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bereiten, werden in der Regel kurzfristig genehmigt.
Bei Bauvorhaben, die rechtlich oder technisch schwierige Probleme aufweisen, kann oft erst nach Einschaltung von Fachbehörden und Sachverständigen entschieden werden.
Für die Erstellung Ihres Bauantrags benötigen Sie in der Regel eine bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser:in.
Auf den Internetseiten der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer können Sie entsprechende bauvorlageberechtigte Büros in Ihrer Nähe finden.
Beschleunigungsmöglichkeiten:
Als Bauherr:in können Sie zusammen mit Ihrer Planverfasserin oder Ihrem Planverfasser Einfluss auf die Dauer des Baugenehmigungsverfahren nehmen.
Sie tragen wesentlich zur Beschleunigung bei, wenn Sie Ihren Antrag vollständig mit allen notwendigen Bauvorlagen schnell und richtig einreichen. Jede schriftliche Nachforderung von Unterlagen verzögert das Verfahren. Bei Problemen und Fragen zu Ihrem Antrag wenden Sie sich bitte frühzeitig an den/die zuständige/n Sachbearbeiter:in.
Sie erhalten eine schriftliche Eingangsbestätigung mit dem Aktenzeichen für Ihren Bauantrag. Sollten weitere Unterlagen/Nachweise erforderlich sein oder Fragen geklärt werden müssen, ohne die Ihr Antrag nicht weiterbearbeitet werden kann, werden Sie darüber unverzüglich nach Abschluss der Vorprüfung schriftlich informiert.
Die Nutzung neuer elektronischer Medien kann die Bearbeitungszeit Ihres Antrages ebenfalls erheblich beschleunigen.
Mindestgebühr 50,00 Euro
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
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Fachbereich IV - Bauen, Planen und Umwelt
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- Pivitsheider Str. 16
- 32832 Augustdorf
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Vorstand 2 - Gemeindeentwicklung, Bildung und Soziales
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- Pivitsheider Str. 16
- 32832 Augustdorf
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Zuständige Kontaktpersonen
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Position: Sachbearbeiter
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Telefon: 05237 9710-11
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E-Mail: w.prill@augustdorf.de
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Position: Sachbearbeiter
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Telefon: 05237 9710-13
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E-Mail: r.rudi@augustdorf.de