BIS: Suche und Detail

Antragsannahme auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Kurzbeschreibung

Antragsannahme von Anträgen auf Befreiung / Ermäßigung von der Rundfunkgebührenplicht

Beschreibung

Empfänger von z.B. Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Übergangsgeld haben keinen Anspruch auf eine Befreiung.

Wie wird eine Befreiung beantragt?

Ein Antrag kann online unter der Seite www.rundfunkbeitrag.de gestellt werden entsprechende Formulare erhalten Sie auch im Rathaus der Gemeinde Augustdorf.

Menschen mit Behinderung 

Wur­de auf dem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „RF“ zu­er­kannt, kann ei­ne Er­mäßigung be­an­tra­gt werden. Es ist dann nur ei­nen Drittel­bei­trag - monatlich 5,83 Euro – zu entrichten. 

Die jeweilig ausgefüllten Anträge bzw. Mitteilungen an den Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio können, sofern Sie den Antrag bzw. die Mitteilung nicht selbst an den Beitragsservice senden möchten, in der Gemeindeverwaltung Zimmer 28 oder 29 abgeben.

Dem Antrag ist als Nachweis die gewährte Leistung, wie z.B.:

  • Be­schei­ni­gung der Be­hör­de
  • Be­willigungs­be­scheid

beizufügen.

Es ist zwingend not­wendig, dass aus den Nach­weisen alle der folgenden Vo­raus­setzungen er­sichtlich sind: 

  • Name des Leistungs­empfängers
  • Welche Leistung gewährt wird
  • Leistungs­zeit­raum
  • Bürgergeld oder Sozialgeld (einschließlich Leistungen nach § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d)
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG)
  • Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften (Landespflegegeldgesetze)
  • Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1)
  • Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG

Befreien lassen können sich außerdem:

  • Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG)
  • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 SGB VIII)

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Ausnahmen

  • Es werden keine der v.g. Leistungen gewährt, weil die Bedarfsgrenze überschreiten?
    Dann können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen. Voraussetzung: Das Einkommen überschreitet den sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 17,50 Euro.
  • Es wird auf eine der v.g. Sozialleistungen verzichtet, obwohl ein Antrag vorliegt?
    Auch in diesem Fall kann eine Härtefallbefreiung beantragt werden:
    Voraussetzung: Eine Sozialleistung wurde bewilligt und es wurde bei der Sozialbehörde schriftlich darauf verzichtet (§ 46 Abs. 1 SGB I). Neben dem Befreiungsantrag benötigt der Beitragsservice den Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde und die Verzichtserklärung.

Onlinedienstleistungen

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen