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Fundbüro

Kurzbeschreibung

Bitte erkundigen Sie sich im Bürgerservice, ob der vermisste Gegenstand abgegeben wurde. Bitte berücksichtigen Sie hierbei aber, dass Fundsachen das Fundbüro oftmals erst nach einigen Tagen oder sogar Wochen erreichen.

Beschreibung

Wenn Sie eine verlorene Sache in Augustdorf finden und sie an sich nehmen, müssen Sie dies dem Fundbüro der Gemeinde Augustdorf melden, sofern Sie die Sache der Eigentümerin oder dem Eigentümer nicht direkt zurückgeben können.

Sie können die Fundsache im Fundbüro abgeben, damit entlasten Sie sich von allen weiteren Pflichten. Wenn Sie eine Fundsache selbst verwahren wollen, ist eine schriftliche Fundmeldung notwendig. Oftmals ist ein Foto der Fundsache hilfreich und bei Fahrrädern die Rahmennummer erforderlich.

Fundsachen sind alle Gegenstände, die ohne Absicht abhandengekommen sind. Sachen, an denen der Besitz freiwillig aufgegeben wurde, also mit der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, sind herrenlose Sachen und damit keine Fundsachen. Dies gilt insbesondere für wertlose oder nahezu wertlose Sachen (beispielsweise schrottreife Fahrräder oder Mopeds; unbrauchbare Fahrzeugreifen; zerrissene, verschmutzte und abgetragene Kleidungs- und Wäschestücke).

Gefundene Sachen bis zu einem Wert von 10 € sind ebenfalls nicht anzeigepflichtig.

Als Finderin oder Finder stehen Ihnen Fundrechte zu (Finderlohn oder Eigentumserwerb).

Diese Fundrechte sind auf Finderlohn beschränkt, wenn die Fundsache unmittelbar persönliche Daten (z. B. mobile Datenträger) oder Zugang zu Eigentum (Schlüssel) beinhaltet.

Solche Fundsachen müssen Sie stets im Fundbüro abgeben.

Der Fund eines Gegenstandes, der einen Wert von mehr als 10 Euro besitzt, ist in jedem Fall im Fundbüro anzuzeigen. Eine Fundanzeige wird dann aufgenommen. Die Fundsache wird vom Finder dort zur Verwahrung abgegeben.

Ergibt sich aus einer Fundsache ein Hinweis auf den Eigentümer, beispielsweise bei Personaldokumenten, erhält dieser Nachricht vom Fundbüro. 

Der Finder, der übrigens auch minderjährig sein kann, kann das Eigentum an dem Gegenstand nach Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes erwerben, wenn der Eigentümer nicht bekannt geworden ist.

Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten kann der Besitzanspruch des Finders geltend gemacht werden, wenn der Besitzer sich bis dahin nicht gemeldet hat.

Für die Abgabe fallen keine Gebühren an.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen