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Verfahrensfreie Bauvorhaben

Beschreibung

Die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach § 62 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) sind verfahrensfrei. Das bedeutet: Für diese Vorhaben ist keine Baugenehmigung erforderlich.

Eine Übersicht, welche Bauvorhaben verfahrensfrei sind, finden Sie direkt in § 62 BauO NRW 2018.

Bitte beachten Sie: Auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben können in bestimmten Fällen Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sein, über die die Gemeinde entscheidet.

Die Verfahrensfreiheit bedeutet außerdem nicht, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften außer Kraft treten. Alle Anforderungen, die durch Gesetze und Verordnungen an Bauvorhaben gestellt werden, müssen weiterhin eingehalten werden. Auch die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse nach § 60 Abs. 2 BauO NRW 2018 bleiben bestehen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen