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Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt; III. Kap. SGB XII)

Beschreibung

Anspruchsberechtigt sind Personen, die lt. Gutachten der Deutschen Rentenversicherung 

  • befristet voll erwerbsgemindert sind,
  • die Altersgrenze für den Anspruch auf die Regelaltersrente noch nicht erreicht haben und
  • keine Ansprüche auf Bürgergeld oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) bzw. auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XIII (SGB XIII) haben,
  • oder Personen, die eine vorgezogene Altersrente beziehen.


Ein Anspruch besteht nur, soweit das Einkommen oder Vermögen nicht ausreicht, um 
den Lebensunterhalt decken zu können.


Die anspruchsberechtigte Person muss ihren tatsächlichen Aufenthalt in der 
Bundesrepublik Deutschland haben. 

Sozialgesetzbuch XII

Ansprechpartner sind Herr Misch für die Buchstaben: A-L

und Herr Czarnecki für die Buchstaben: M-Z

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen