Reisegewerbekarte beantragen
Kurzbeschreibung
Sie betreiben ein sogenanntes Reisegewerbe, weil Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Ihre Dienstleistung anbieten?
Beschreibung
Wenn Sie ein Reisegewerbe ausüben möchten, benötigen Sie hierfür grundsätzlich eine Reisegewerbekarte gemäß § 55 der Gewerbeordnung (GewO). Diese muss Ihnen bereits vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt worden sein.
Ein Reisegewerbe liegt beispielsweise vor, wenn Sie ohne vorherige Bestellung außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben:
Waren verkaufen, Bestellungen anbieten oder entgegennehmen oder Waren ankaufen,
Dienstleistungen anbieten oder Bestellungen auf Dienstleistungen entgegennehmen oder
als Schausteller oder nach Schaustellerart unterhaltende Tätigkeiten ausüben.
So beantragen Sie die Reisegewerbekarte:
Laden Sie unter „Downloads“ den Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte herunter. Füllen Sie den Antrag vollständig aus und unterschreiben Sie ihn anschließend.
Sie können den Antrag per E-Mail an den zuständigen Sachbearbeiter senden. Alternativ können Sie ihn auch auf dem Postweg einreichen.
§ 55 Gewerbeordnung (GewO)
weitere Informationen ab § 55a ff Gewerbeordnung
- formeller Antrag (oder online s. oben bzw. rechts)
- Personalausweis oder Pass
- Führungszeugnis (Belegart 0) Zu beantragen bei der Bürgerberatung oder beim Bundesamt für Justiz (s. rechts). Bei der Beantragung ist als Verwendungszweck "Reisegewerbekarte" anzugeben.
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) Zu beantragen bei der Bürgerberatung oder beim Bundesamt für Justiz (s. rechts). Bei der Beantragung ist als Verwendungszweck "Reisegewerbekarte" anzugeben.
- Auskunft in Steuersachen vom Finanzamt. Sofern bereits eine Betriebsstätte in einem anderen Ort als dem Wohnort besteht, ist von dort eine weitere steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (in der Regel vom Steueramt) zu beantragen
bei Vertrieb von offenen Lebensmitteln (z.B. Anbieten von Imbisswaren):
- sofern Speisen außerhalb des Verkaufswagens zubereitet werden, ist der Herstellungsraum nachzuweisen. Die Abnahme erfolgt ebenfalls durch die Lebensmittelaufsicht.
- beim Umgang mit Lebensmitteln ist eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes erforderlich (Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz)
- die Gebühr beträgt bei normalem Aufwand 110,00 Euro.
Bargeldlose Zahlung
Onlinedienstleistungen
Downloads
Zuständige Einrichtungen
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Fachbereich II - Finanzen und IT
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- Straße: Pivitsheider Str. Hausnummer: 16
- PLZ: 32832 Ort: Augustdorf
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Zuständige Kontaktpersonen
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Position: Sachbearbeiter
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Telefon: 05237 9710-62
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E-Mail: v.vogt@augustdorf.de