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Sterbefallanzeige

Kurzbeschreibung

Im Falle des Todes einer Person besteht die Verpflichtung zur Anzeige eines Sterbefalls.

Jeder Sterbefall muss dem für den Sterbeort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Stirbt jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder Gefängnis, muss der Träger der Einrichtung den Tod schriftlich anzeigen.

Bei einer unnatürlichen beziehungsweise ungeklärten Todesursache erfolgt die Sterbeanzeige nach Abschluss der Ermittlungen durch die jeweils zuständige Polizeibehörde. In allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur (mündlichen) Anzeige des Sterbefalls verpflichtet: jede Person, die mit der oder dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebte, die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eintrat, jede Person, die bei Eintritt des Todes anwesend war oder von dem Sterbefall weiß.

Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen.

Die zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Sterbefalls erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Nachweise beizubringen.

Das Standesamt nimmt die Eintragung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunde aus.

  • Urkunde des/der Verstorbenen
    (beglaubigte Geburts-/Heiratsurkunde oder Abschrift aus dem Familienbuch)
  • Todesbescheinigung (wird vom Arzt ausgestellt).
  • gültiger Personalausweis/Reisepass des Verstorbenen und des Anzeigenden

Der Sterbefall muss spätestens am 3. auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

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Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen